Wie kann ich wieder in die Gemeinschaft eintreten?

Schritte in eine neue Zukunft Der Weg zurück in die Gemeinschaft der Kirche

Es scheint einen neuen Trend zu geben. Während die Austritte aus der Kirche stagnieren, treten immer mehr wieder in die Kirche ein.

Gründe dafür gibt es viele: Einige erkennen, dass es im Leben mehr geben muss, als man glaubt zu wissen oder zu sehen; einige merken, dass die katholische Kirche, nicht nur ein alter verkrusteter Verein ist, sondern voller Leben und Engagement steckt; wieder andere sehen ein, dass die Kirchensteuer die einzige Abgabe ist, die auch dort ankommt wo sie landen sollte, nämlich bei den Menschen.

Der Weg zurück in die Gemeinschaft der Christen ist dabei ein sehr spannender Weg. Denn letztlich ist es für viele, die diesen Weg schon gegangen sind, ein Weg zu sich selbst. Wer bin ich? Was gibt meinem Leben Sinn? Was wird einmal werden?

Wir würden Sie gern auf Ihren ersten Schritten in eine neue Zukunft begleiten. Sie können sich jederzeit vertrauensvoll an unser Pfarrteam wenden. Wir sind für Sie da, in allen Ihren Lebensfragen. Wir teilen gerne mit Ihnen ihre Sorgen und Nöte und natürlich auch Ihre Freude.

Sollten Sie Interesse an einem Gespräch haben, können Sie sich jederzeit unseres Pfarrteams im Pfarrbüro wenden. – Wir würden uns freuen, Sie begleiten zu dürfen.

Als Stolgebühren werden Gebühren bzw. Vergütungen für die Feier von sog. Kasualien wie die Taufe, die kirchliche Trauung und die kirchliche Begräbnisfeier bezeichnet. Der Name „Stolgebühr“ kommt daher, dass der zelebrierende Kleriker (Priester od. Diakon) bei der Feier von Sakramenten und Sakramentalien eine Stola umlegt. Von der Erhebung von Stolgebühren ausgenommen sind die Feier der heiligen Messe, die Spendung des Bußsakramentes und der Krankensalbung.

Der jeweilige Betrag ist in der deutschen kath. Kirche regional unterschiedlich geregelt. Die Bayerische Kirchenprovinz – zu der auch das Bistum Regensburg gehört – hat als Stolgebühr bei Trauungen 25,- € und bei Beerdigungen 32,50 € festgelegt.

Der Codex Iuris Canonici (Kirchenrecht der kath. Kirche) besagt: „Der Spender [von Sakramenten] darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, dass Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.“

In Diözesen, die vollständig auf Spenden und freiwillige Zuwendung angewiesen sind, sind Stolgebühren weiterhin von großer Bedeutung.

Das allgemeine Kirchgeld ist ein Teil der gesetzlich verankerten Kirchenumlagen. Es kann ergänzend zur Kirchensteuer direkt von den Kirchengemeinden erhoben werden. Deshalb wird es oft auch als „Ortskirchensteuer“ bezeichnet.

Das Kirchgeld unterscheidet sich von der Kirchensteuer vor allem dadurch, dass es direkt von der jeweiligen Kirchengemeinde vor Ort erhoben wird und zu 100 Prozent in der Pfarrgemeinde verbleibt.

Mit der Kirchensteuer, die über das Finanzamt als Kirchenlohnsteuer oder Kircheneinkommenssteuer eingezogen wird, werden zwar viele pfarrliche Belange unterstützt, allerdings muss jede Pfarrgemeinde für einen gewissen Teil der laufenden Ausgaben selbst aufkommen. Dazu gehören Kosten wie beispielsweise für Pfarrsekretärin, Hausmeister oder notwendige Baumaßnahmen. Aber auch die laufenden Betriebskosten für Strom, Wasser, Heizung und vieles mehr in den Kirchen, Kindergärten, Pfarr- und Jugendheimen, sowie der Unterhalt für Plätze und Wege rund um die kirchlichen Gebäude fallen darunter.

Wer muss Kirchgeld zahlen

Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie Einkünfte von mehr als 10.000 Euro pro Jahr haben.

Wie hoch ist das Kirchgeld?

Die Kirchengemeinde kann das allgemeine oder das gestaffelte Kirchgeld erheben. Das allgemeine Kirchgeld beträgt 1,50 EUR pro Jahr und kann ohne ein spezielles Genehmigungsverfahren erhoben werden.

Sonderausgabenabzug

Das Kirchgeld ist – wie die gesamte Kirchensteuer – bei der Einkommenssteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Es ist jedoch keine Spende. Spendenquittungen werden deshalb nicht ausgestellt.

„Ich möchte eine heilige Messe bestellen!“

Bei jeder Messfeier wird das Gedächtnis des Todes und der Auferstehung Jesu begangen. Im Hören des Wortes Gottes und im Opfermahl der Eucharistie werden die Gläubigen mit Christus und untereinander verbunden, ja, sie werden zu einem Abbild der ganzen Kirche, in Gemeinschaft auch mit denen, die bereits vollendet sind bei Gott. Als „Glieder eines Leibes“ (1 Kor 12,26) tragen sie die Not und Sorgen des einzelnen mit, stimmen auch ein in seine Freude und seinen Dank.

Ob es nun das Gebet für Verstorbene ist, Anliegen der eigenen Familie, die Sorge um die Kinder oder der Dank für ihre Liebe, jeder kann seine Anliegen der Gemeinde mitteilen. Eine Messintention macht das persönliche Anliegen zu dem der ganzen Kirche, weil jede Messe die Grenzen unserer Menschheit durchbricht und uns hineinstellt in die ganze Kirche, an die Seite auch derer, für die wir beten, sowie derer, die bei Gott vollendet in seinem Frieden sind. Es ist schöner Brauch, vor allem am Todestag eines lieben Verstorbenen eine Messe für diesen als Familie zu feiern, das Grab zu besuchen und dann in geselliger familiärer Runde zusammen zu kommen und somit fortzusetzen, was die Familie über den Tod hinaus trägt, die Liebe.

Im Zusammenhang mit der Bitte, ein Gebetsanliegen in die Feier der heiligen Messe mit hineinzunehmen, ist es üblich, einen kleinen Geldbetrag zu bezahlen. Früher diente dieser als materielle Grundlage für die Feier (zur Bezahlung von Messwein, Kerzen usw.) und für den Lebensunterhalt des Geistlichen. Die bayerische Bischofskonferenz hat 5,- € als „Geldgabe“ bei einer Hl. Messe („Mess-Stipendium“) festgesetzt.

Ein Mess-Stipendium kann ein Zeichen unserer Bereitschaft sein, an den Aufgaben der Kirche mitzuwirken und die Not der Bedürftigen zu lindern, in denen der Herr seiner Kirche begegnet. Es kann und soll auch Zeichen sein für unsere Antwort der liebenden Hingabe auf das unbezahlbare Gnadengeschenk Gottes in der Messe.

„Applikationspflicht“ des Pfarrers am Sonntag (vgl. CIC can. 534 § 1)

„In den Anliegen der Pfarrgemeinde“

Der Pfarrer einer katholischen Pfarrgemeinde ist nach dem Kirchenrecht verpflichtet, an jedem Sonntag für die ganze Pfarrgemeinde eine heilige Messe für alle Anliegen der Pfarrgemeinde zu feiern (Applikationspflicht). Dabei soll niemand besonders hervorgehoben werden, weil für alle in der Pfarrgemeinde gebetet wird, für die er Verantwortung trägt.

Weitere Messintentionen, die neben der Applikationspflicht („In den Anliegen der Pfarrgemeinde“) in der Gottesdienstordnung am Sonntag veröffentlicht werden, sind nur als „Mitgedenken“ zu sehen. Die eingegangenen Stipendien werden an die Diözese weitergeleitet.